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Steuercenter

Regulierungen ab dem 1. Januar 2018

Mit dem neuen deutschen Investmentsteuergesetz (InvStG), das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, führt Deutschland eine neues Steuersystem für Investmentfonds ein, mit Auswirkungen auf die Besteuerung von Fondsanlagen.

Nach den neuen Vorschriften, die für steuerpflichtige deutsche Investoren gelten, unterliegen Ausschüttungen, realisierte Kapitalgewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen und jährliche Vorabpauschalen jetzt einer Steuer. Die Steuer für jährliche Vorabpauschale ist vorschüssig zu zahlen, wird aber auf die zu versteuernden realisierten Gewinne bei der Rückgabe von Anteilen angerechnet. Wegen des neuen Systems werden die täglichen und jährlichen Steuerberechnungen am 31. Dezember 2017 eingestellt.

Investoren können teilweise von der Steuer befreit werden. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, welcher Investorkategorie sie angehören und welche Wertpapiere in dem Fonds enthalten sind, in die sie investiert haben.

Die Fonds werden deshalb nach den neuen Vorschriften unterschiedlichen Kategorien zugeordnet:

  • Aktienfonds: Fonds, die zu mindestens 51% in bestimmte Aktien investiert sind,
  • Mischfonds: Fonds, die zu mindestens 25% in bestimmte Aktien investiert sind,
  • Sonstige: Fonds, die zu weniger als 25% in bestimmte Aktien investiert sind,
  • Immobilienfonds: Fonds, die zu mindestens 51% in bestimmte Immobilienwerte investiert sind.

Die Höhe der Steuerbefreiung bei Ausschüttung, Rückgabe von Anteilen und Vorabpauschalen variieren:

Fondskategorie

Mindestaktienanteil

Privatanleger

Professioneller Anleger (Einzelperson oder Personengesellschaft)

Professioneller Anleger (Kapitalgesellschaft)

Aktienfonds
51%30%60%80%
Mischfonds25%15%30%40%
Sonstiger Fonds
 
k.A.0%0%0%
Immobilienfonds 
(Deutsche Immobilie)


 
51%60%60%60%
Immobilienfonds 
(Ausländische Immobilien)


 
51%80%80%80%

Vorläufige Vorabauschale

Nach dem neuen deutsche Investmentgesetz (InvStG), wird ab Januar 2019 eine vorläufige Vorabpauschale erhoben. Sie muss in Euro entrichtet werden.

Die vorläufige Vorabpauschale wird als Produkt des Nettoinventarwerts (NIW) am Anfang des Kalenderjahres und 70% des Zinssatzes risikofreier Anlagen berechnet, die jährlich vom deutschen Finanzministerium veröffentlicht wird. Die Pauschale darf nicht höher sein als der Anstieg des NIW im entsprechenden Kalenderjahr. Wenn der NIW fällt, wird keine Pauschale erhoben. Ausschüttungen sind immer steuerpflichtig.

Nicht in Euro denominierte Anteilklassen müssen in Euro umgerechnet werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des Referenzwechselkurses der Europäischen Zentralbank am entsprechenden Tag.

Investoren können teilweise von der Steuer befreit werden. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, welcher Investorkategorie sie angehören und welche Art von Wertpapiere in dem Fonds enthalten sind, in die sie investiert haben.

Die Steuerberechnungen finden Sie unter

 

Bei Anteilen, die während des Jahres erworben werden, wird die vorläufige Vorabpauschale für jeden vollen dem Kauf vorangehenden Monat um 1/12 reduziert.

Für Investoren mit Anteilen bei einer deutschen Depotbank, berechnet die Depotbank die auf die vorläufige Vorabpauschale erhobenen Steuern und behält sie ein. Investoren, die ihre Anteile anders verwalten, müssen die vorläufige Vorabpauschale in ihre Steuererklärung eintragen.

Die Zuordnung der Fonds zu den Kategorien finden Sie unter

Um unsere Kunden zu unterstützen, werden wir für bestimmte Fonds täglich Aktienquoten berechnen und an WM Daten übermitteln.

 

Die Informationen auf dieser Seite sind weder Anlage- noch Steuerberatung. Es soll auch nicht der Anschein erweckt werden, dass auf alle steuerlichen Auswirkungen eingegangen wird, die für die Fonds oder alle Anlegergruppen zutreffen. Für einige Fonds oder Anlegergruppen gelten möglicherweise besondere Regelungen. Anteilseigner und Interessenten wird geraten, ihre eigenen professionellen Berater zu steuerlichen oder anderen für sie Auswirkungen zu befragen, die der Kauf, das Halten, der Verkauf, die Umwandlung oder eine andere Art, Anteile abzustoßen, gemäß den Gesetzen des Landes, in dem sie registriert sind, gegründet wurden, ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder aufgrund ihrer besonderen Situation für sie haben kann.